Förderverein "Zoologische Station Wassenberg e.V."

Der Förderverein unterstützt im Wesentlichen die Arbeit und Ziele der zoologischen Station Wassenberg. Diese Station ist ein Auffang- und Arterhaltungszentrum für Zootiere mit Tierparkcharakter. Wir unterstützen aktiv sowie finanziell den Bau von Gehegen, die Pflege und tiermedizinische Versorgung. Dadurch tragen wir als Verein zur Erhaltung einiger gefährdeter Arten bei.


Wir lieben Tiere! Darunter...

Pinguine,

Eulen,

Alpakas,

Kängurus,

Hyänen und

Zebras!

Satzung

§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Zoologische Station Wassenberg e. V.".
Der Sitz des Vereins ist Wassenberg.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Schaffen von Voraussetzungen zur Unterstützung und Umsetzung von Artenschutzprojekten und das Bereitstellen der erforderlichen Mittel. 

Förderung der Volksbildung, §52 Abs.2 Nr. 7 AO

und des Tierschutzes, § 52 Abs.2 Nr. 14 AO.

Der Verein unterhält die zoologische Station Wassenberg und fördert sie ideell und materiell. Zum Zweck des Vereins gehört die Erhaltung, Vermehrung und der Schutz von bedrohten Tierarten unter Berücksichtigung des Washingtoner Artenschutzabkommens. Er hat die Aufgabe, die naturkundliche, volksbildende Wirksamkeit des Tiergartens zu erhöhen sowie die Erhaltung und den weiteren Ausbau dieser Einrichtung durch das Errichten von Tierhäusern, Gehegen oder die Beschaffung neuer Tiere zu fördern.


 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat
aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des $ 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in sowie bis zu 2 Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und fasst alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:


a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d.) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e.) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f.) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand wird von der bzw. dem Vorsitzenden oder einer bzw. einem der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Einberufungsfrist gewahrt ist und mindestens die
Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.
Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung einberufen. Für diese Einberufung ist weder die Schriftform noch die Einberufungsfrist von zwei Wochen erforderlich. In dieser Sitzung ist der Vorstand beschlussfähig.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die im
Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Das nach Durchführung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Wassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Liquidatoren sind der erste und der zweite Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

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